Übergangsfrist im Explosionsschutz läuft ab

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Bis 2015 mussten technische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen ausschließlich vor der Inbetriebnahme in ihrer Gesamtheit inspiziert werden. Eine regelmäßige Prüfung war nur für einzelne Geräte vorgesehen. Die Betriebssicherheitsverordnung (§ 16 in Verbindung mit Anhang 2, Abschnitt 3, Nummer 5.1) als maßgebliche gesetzliche Regelung schreibt seit Juni 2015 vor, dass diese Anlagen nun auch wiederkehrend auf ihre Explosionssicherheit zu prüfen sind. Die Übergangsfrist hierzu läuft am 31. Mai 2018 aus. Darauf weist TÜV Rheinland hin. Für die wiederkehrende Prüfung muss jeder Betreiber rechtzeitig Vorbereitungen treffen: "Eine plausible Gefährdungsbeurteilung ist die unverzichtbare Grundlage", sagt Ralf Schmitt, technischer Leiter der zugelassenen Überwachungsstelle für Brand- und Explosionsschutz bei TÜV Rheinland. Wesentliche Inhalte dieses Dokuments sind die systematische Ermittlung der Gefährdungen, die Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen sowie die Art und Umfang der Prüfungen. Um den schnellen Ablauf der Prüfung zu ermöglichen, ist es wichtig, dass eine vollständige Dokumentation vorliegt. "Wir raten den Betreibern, für die Prüfung alle relevanten Dokumente zusammenzustellen und bereitzuhalten", sagt Schmitt. Dazu gehören Aufzeichnungen aus Prüfungen insbesondere von Lüftungsanlagen, Gaswarneinrichtungen, von elektrischen und nicht-elektrischen Geräten sowie Schutzsystemen.

Bild: Ab 1. Juni 2018 sind Anlagen nun auch wiederkehrend auf ihre Explosionssicherheit zu prüfen.

Autor(en): Ke

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