Neues Merkblatt: Im Zweifel für die BImSchV

Die Herstellung und die Anwendung von Lacken, Farben und Druckfarben unterliegen strengen Regeln für die Luftreinhaltung. Seit Anfang der neunziger Jahre ist der Immissionsschutz eine europäische Angelegenheit. Die entsprechenden europäischen Richtlinien werden in Deutschland durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz und die nachgeordneten Verordnungen umgesetzt. Seit Anfang Mai letzten Jahres gilt in Deutschland die novellierte 31. Bundes-Immissionsschutzverordnung (31. BImSchV) für die Herstellung und Verwendung von Lacken, Farben und Druckfarben. Anders als im Rest von Europa wird in dieser deutschen Verordnung an verschiedenen Stellen pauschal auf den so genannten "Stand der Technik" verwiesen. Diese Verweise stammen aus der Zeit, als die europäischen Vorschriften weniger streng gehandhabt wurden als die in Deutschland schon lange eingeführte Technische Anleitung Luft (TA Luft). Der Verband der deutschen Lack- und Druckfarbenindustrie e.V. hat im Merkblatt "Lacke und Luftreinhaltung" nun darauf hingewiesen, dass die 31. BImSchV als Verordnung unmittelbar geltendes Recht darstellt, während die TA Luft als nachrangige Verwaltungsvorschrift nur für solche Fälle herangezogen werden kann, die in der 31. BImSchV nicht geregelt sind. Vorrang - und das ist eindeutig - hat die Verordnung und nicht die TA Luft. Nach Auffassung der Experten des VdL ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei Anwendung der TA Luft die Anforderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetztes erfüllt werden. Allerdings ist nicht der Umkehrschluss zulässig, dass zur Erfüllung der Ziele des Gesetzes stets die Grenzwerte gemäß TA Luft einzuhalten wären. In der 31. BImSchV existiert grundsätzlich die Möglichkeit, so genannte Reduzierungspläne aufzustellen und daraus prozessbezogene Maßnahmen abzuleiten, um die Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen zu reduzieren. Die TA Luft bleibt dagegen auf das alte und sehr einseitige Prinzip der Begrenzung von Konzentrationen in Abluft beschränkt. Die europäischen Rechtsvorgaben und daraus abgeleitet auch die 31. BImSchV räumen aber dem Betreiber einer Anlage die Möglichkeit ein, über die Art und Weise der Emissionsbegrenzung selbst zu entscheiden, um so die günstigste Vermeidungsmaßnahme zu ergreifen. Das bedeutet, dass eine Vielzahl unterschiedlicher Vermeidungsstrategien eingesetzt werden kann, die nicht nach einem einheitlichen Schema, wie dies bei einem einfachen Grenzwert der Fall ist, zu kontrollieren sind. Der VdL hat in einem die wesentlichen Sachverhalte zur Anwendung des Standes der Technik bei der Lackherstellung und vor allen Dingen Lackverarbeitung zusammengestellt.

Autor(en): Ke

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