Erste REACH-Fristen laufen ab

Das neue europäische Chemikalienrecht (REACH) bringt massive Änderungen für Hersteller und Importeure von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, aber auch für nachgeschaltete Anwender und Händler. Ein Schwerpunkt der Verordnung regelt Herstellung und Import von Stoffen und Zubereitungen. Hersteller und Importeure müssen unter REACH die Stoffe in ihren Produkten registrieren. Der erste Schritt dazu war die Vorregistrierung, die vom 1.6. bis 1.12.2008 möglich war. Durch die Vorregistrierung konnten sich die Firmen Übergangsfristen bis maximal 2018 sichern. Wer jedoch für sein Produkt die Vorregistrierung versäumt hat, darf ab dem 1.12.2008 diese Stoffe nicht mehr herstellen oder importieren. Er muss stattdessen sofort ein umfangreiches Registrierungsdossier erarbeiten. Erst wenn dieses bei der europäischen Chemikalienagentur (ECHA) eingereicht und von dieser akzeptiert wurde, darf die Herstellung oder der Import wieder aufgenommen werden. Herstellung oder Import von Stoffen ohne entsprechende (Vor-)Registrierung ist im Chemikaliengesetz als Straftatbestand aufgenommen. Dies bedeutet, dass ein Unternehmer, der ohne Vorregistrierung einen Stoff importiert, seine Existenz aufs Spiel setzt. Unternehmen, die nicht vorregistriert haben, bleibt somit nur vom Import auf europäische Anbieter umzusteigen. Eine "späte Vorregistrierung" ist nur dann möglich, wenn ein Stoff erstmalig nach dem 1.12.2008 in einer Menge von 1 t/a oder mehr importiert wurde.Hersteller in Nicht-EU-Staaten können jedoch ihre Stoffe für den Export nicht selbst vorregistrieren. Stattdessen können Sie auf Alleinvertreter wie zum Beispiel Dekra zurückgreifen, die für sie die Pflichten nach der REACH Verordnung übernehmen.

Autor(en): Ke

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